Rechtliche Tipps für kreative Aktionen gegen die AfD


Du brauchst noch Ideen für kreative Aktionen? In unseren gesammelten Aktionanleitungen ist bestimmt etwas dabei. Zum herunterladen und ausdrucken: Broschüre: Aktionsanleitungen


Meinungsfreiheit

Wer sich öffentlich gegen die AfD und ihre rassistische Hetzte positioniert, hat die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5 und 8 des Grundgesetzes) auf seiner/ihrer Seite. Dies gilt natürlich auch im Wahlkampf. Parteien, die zur Bundestagswahl antreten, haben zwar das Recht, auf öffentlichen Straßen durch Stände, Plakate etc. für sich zu werben, was aber nicht bedeutet, dass man sie dabei nicht mit Kritik konfrontieren darf. Solange diese Kritik nicht mit strafbaren Mitteln (z.B. Sachbeschädigungen) transportiert wird, ist sie völlig legal.

Versammlungsfreiheit

Gerade Wahlkampfstände der AfD in Fußgängerzonen oder an anderen öffentlichen Plätzen laden zu Protestaktionen ein. Wie alle örtlichen Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung fallen diese unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes – vgl. u. a. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2007, Az. 1 BvR 1090/06). Dieser Schutz ist unabhängig davon, ob die Personen sich spontan zusammenfinden oder ob vorher jemand bei der Polizei eine Versammlung angemeldet hat.

Symbolische Mauern

Von der Versammlungsfreiheit geschützt sind nicht nur „klassische“ Demonstrationen oder Kundgebungen, sondern auch kreative Mittel des Protests, solange sie nicht gewalttätig sind. Symbolische Mauern, die „Aktion blauer Sack“ usw. fallen, wenn sie Teil einer Versammlung sind, daher auch unter Art. 8 des Grundgesetzes.

Polizeiliche Maßnahmen

Wer Teilnehmer*in einer Versammlung ist, darf von der Polizei nicht einfach weggeschickt (oder gar in Gewahrsam genommen) werden. Es dürfen auch die Mittel der Versammlung, also z.B. Flugblätter, ein Megafon oder ein Transparent, nicht beschlagnahmt werden. Solche polizeirechtlichen Maßnahmen sind nur dann erlaubt, wenn die Versammlung vorher aufgelöst oder einzelne Teilnehmer*nnen (gegen die sich dann später die Maßnahmen richten) ausdrücklich von der Versammlung ausgeschlossen wurden. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung oder einen Ausschluss vorliegen, hängt vom Einzelfall ab. Oft stellt sich, wenn Versammlungsteilnehmer*nnen später vor Gericht ziehen, heraus, dass die Auflösungs- bzw. Ausschlussverfügung rechtswidrig war.

Protestaktionen gegen Wahlkampfstände genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit und müssen sich nicht verstecken – auch nicht vor der Polizei.

Kommen Polizeibeamt*innen hinzu, sollte man mit ihnen das Gespräch suchen und erklären, dass es sich um eine Versammlung handelt. In der Regel lassen sich dann konkrete Absprachen über den zeitlichen Rahmen und weitere Einzelheiten treffen.

Sind Beamt*innen uneinsichtig, sollte man sie höflich, aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass nicht nur die AfD, sondern auch wir als Gegendemonstrant*innen Grundrechte auf unserer Seite haben und niemandem ein Anspruch darauf zusteht, störungs- und kritikfrei seine/ihre Meinung zu verbreiten.

Wichtig zu wissen

Es ist strafbar, eine unangemeldete Versammlung, die hätte angemeldet werden können (weil sie nicht spontan oder sehr kurzfristig zustande kam), zu veranstalten oder zu leiten. Die Teilnahme an einer solchen Aktion ist aber nicht strafbar. Deutet also einiges darauf hin, dass eine Protestaktion Vorlauf hatte (vorbereitete Transparente, Flugblätter etc.; Ort des Wahlkampfstandes, gegen den protestiert wird, ist lange bekannt gewesen…) und trotzdem – warum auch immer – nicht angemeldet wurde, sollte niemand vor Ort den Eindruck erwecken, die Aktion organisiert zu haben und/oder dafür verantwortlich zu sein. Trotzdem können sich aber natürlich Teilnehmer*innen vor Ort spontan bereit erklären, den Kontakt zur Polizei herzustellen und zwischen ihr und der Versammlung zu vermitteln. Das sollte man der Polizei dann so auch kommunizieren.

Soll eine Versammlung im Vorfeld oder, weil sie spontan ist, vor Ort angemeldet werden, muss eine Person als Anmelder*in/Versammlungsleiter*in fungieren. Bei Anmeldungen im Vorfeld wendet man sich an die örtliche Polizei, die in der Regel auch die zuständige Versammlungsbehörde ist (falls das in Eurem Ort ausnahmsweise nicht so ist, wird die Polizei Euch sagen, an wen ihr euch wenden müsst). Viele Polizeien haben inzwischen auf ihren Webseiten Formulare für die Anmeldung einer Versammlung. Angegeben werden müssen: Versammlungsleiter*n mit Anschrift und Geburtsdatum (optional: Telefonnummer), Ort, Termin, Uhrzeit und Dauer der Versammlung, die erwartete Teilnehmer*innen-Zahl, bei einer Demonstration außerdem die gewünschte Route, das Motto/Thema der Versammlung und ob Megafone, Lautsprecherwagen o.ä. mitgeführt werden sollen.

Die Versammlungsleiter*in ist keineswegs für alles verantwortlich, was bei der Versammlung passiert und kann einzelnen Versammlungsteilnehmer*innen nicht vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben.